Gregory Autin | September 24, 2023
Die Zerstörung in der Gemeinde, die für das Projekt Grand Hotel Sauerhof untersagt war, wird in die Weilburgerstraße 37 verlegt. Das Projekt, das der Gemeinde als „grün“ verkauft wurde, bringt schwerwiegende Zerstörungen der Natur und der Umwelt sowie des Lebensraums in der Nachbarschaft mit sich.
Da die drohende Umweltzerstörung auf dem Gelände des Grand Hotel Sauerhof weder politisch noch rechtlich haltbar war, verlegte der Bauträger die Zerstörung in eine „Schutzzone“ im Stadtteil Rauhenstein, die zur „Todeszone“ wird.
Das Bauprojekt „Pension Weilburg“ hat bereits mit der Abholzung zahlreicher umweltrelevanter Bäume auf dem Grundstück begonnen, die einen wichtigen natürlichen Lebensraum für zahlreiche geschützte und gefährdete Vogelarten und andere Kleintiere sowie eine ökologisch intakte Biosphäre für die Anwohner darstellten. Der Abriss des Gebäudes ist angeblich bereits mit einer „gültigen Abrissanzeige“ im Gange.
Der Todesstoß wird der Bau eines neuen Gebäudes sein, das das gesamte Viertel überragt, den Himmel versperrt und mit seiner zweistöckigen Tiefgarage den Brunnen, die Quellen und den Grundwasserspiegel weiter gefährdet. Trotz dieser totalen Zerstörung wird das Projekt als "Hotel als Green Building" angepriesen.
Die Zerstörung von Natur und Umwelt, der Abriss des bestehenden Gebäudes und der Neubau anstelle einer Renovierung sowie der Bau der zweistöckigen Tiefgarage widersprechen bekanntermaßen allen Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde.
Der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand kann durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden. Das NÖ Naturschutzgesetz ermöglicht es den Gemeinden, die erforderlichen Baumschutzverordnungen zu erlassen (siehe »Maßnahmen der NÖ Gemeinden zum Natur- und Umweltschutz«).
Darüber hinaus haben Gemeinden eine generelle Anordnungsbefugnis zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen und zur Abwehr von erkennbaren unmittelbaren Schäden an Natur und Umwelt sowie zum Schutz der Gemeinden bei Gefahr im Verzug (siehe »Natur- und Umweltschutz – Schutzpflicht der Gemeinde«).
Nach der NÖ Gemeindeordnung ist bei Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung zur Abwendung einer voraussichtlich drohenden Schädigung von Natur oder Umwelt und zu deren Schutz erforderlich. Dies gilt als eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderates.