G. Autin | September 12, 2023

Es ist allgemein bekannt und wissenschaftlich erwiesen, dass nur der Schutz der Natur und Umwelt unsere Lebensgrundlage sichert.  Dies liegt in der Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderates.

Lokale Regierungen sind dafür verantwortlich, Natur- und Umweltschutzmaßnahmen zu treffen.  Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine Zuständigkeit möglichst von der kleinsten „zuständigen“ Einheit übernommen werden soll, wobei übergeordnete Einheiten nur dann eingreifen sollen, wenn die untergeordneten es nicht können.

So sind beispielsweise nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz die der Gemeinde obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erfüllen.  Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Die beiden europäischen Naturrichtlinien, die Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und die Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, 79/409/EWG), verpflichten Niederösterreich, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.  Dabei handelt es sich um die Mechanismen, die zur Erreichung der Erhaltungsziele eines Gebiets und zur Bewältigung der Belastungen und Bedrohungen der Arten und Lebensräume in diesem Gebiet eingesetzt werden.

Laut NÖ Naturschutzgesetz ist das Ziel des Baumschutzes in Gemeinden die Erhaltung der heimischen Artenvielfalt, des lokalen Mikroklimas und eines gesunden Lebensraumes für die Bevölkerung.  Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.  Das Naturschutzgesetz ermöglicht es den Gemeinden, die erforderlichen Baumschutzverordnungen zu erlassen.

Darüber hinaus haben Gemeinden eine generelle Anordnungsbefugnis zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen und zur Abwehr von erkennbaren unmittelbaren Schäden an Natur und Umwelt sowie zum Schutz der Gemeinden bei „Gefahr in Verzug“.

Nach der NÖ Gemeindeordnung ist bei Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung zur Abwendung einer voraussichtlich drohenden Schädigung von Natur oder Umwelt und zu deren Schutz erforderlich.  Dies gilt als eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderates.

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