Gregory Autin | November 5, 2024
Das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Baden in Naturschutzangelegenheite lässt Zweifel an der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Naturschutzmaßnahmen aufkommen und stellt deren Rechtmäßigkeit, Gewährleistung und Ermöglichung in Frage (siehe »Zweifel am Naturschutzverfahren«). Wenn die zuständige Naturschutzbehörde des Landes versagt, muss die Gemeinde die Verantwortung für die Verwirklichung der erforderlichen Naturschutzmaßnahmen in der Gemeinde übernehmen.
Das NÖ Naturschutzgesetz ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für Naturschutzmaßnahmen im Bundesland und Gemeinden. Nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) ist das Ziel des Naturschutzes die Erhaltung der Natur „in all ihren Erscheinungsformen“ und erfordert von jedem ein entsprechendes Handeln zur Erreichung der Ziele: „Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen (NÖ NSchG § 5 Verpflichtung zum Schutz der Natur).
Nach NÖ NSchG § 24 Behörden: „Die Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“. Demnach ist für Entscheidungen im Naturschutz grundsätzlich die örtliche Bezirksverwaltung zuständig, wobei die Aufgaben, die den Gemeinden obliegen, im eigenen Wirkungsbereich zu erfüllen sind.
Die Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung in den durchzuführenden Verwaltungsverfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, können Naturgüter wie z.B. landschftsprägende Bäume, die sich auf öffentlichen und auch privaten Grundstücken befinden, durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden (vgl. NÖ NSchG § 15 Baumschutz in den Gemeinden).
Nach dem NÖ Landesverwaltungsgericht (LVwG) ist die Behörde grundsätzlich zur Amtshandlung verpflichtet und muss eine offensichtliche Befangenheit eines Beamten auch ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen aufgreifen (vgl. LVwG-AV-654/001-2017). Bei Gefahr im Verzug muss die befangene Behörde, wenn eine Vertretung durch eine anderes Verwaltungsorgan nicht sofort erfolgen kann, die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vornehmen (siehe ABV § 7 Befangenheit von Verwaltungsorganen).