G. Autin | January 22, 2024

Zweifel an dem ordnungsgemäßen Naturschutzverfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden werden hiermit begründet.

„Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.“, so das NÖ Naturschutzgesetz § 3 Naturschutzkonzept:

  1. Nur „aus Kulanz“ habe die BH Baden ihre naturschutzrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten „transparent und nachvollziehbar“ erfüllt.
  2. Weder den direkt betroffenen Anwohnern, noch anderen Bürgern der Gemeinde, noch der Gemeinde selbst wurde eine Beteiligung oder Mitwirkung an dieser konkreten Naturschutzmaßnahme gewährt oder ermöglicht.
  3. Die Befindlichkeiten, Meinungen und Ansichten der unmittelbaren Nachbarn oder Bürger zur Bedeutung des Naturguts für die Landschaft oder zu Maßnahmen zum Schutz der Naturgebilde in ihrer unmittelbaren Umgebung wurden nicht erhoben oder in das Verfahren einbezogen.

Das NÖ NSchG besagt, dass die Landesregierung „insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen“ hat.  Laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei „die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen“.

  1. Die Erklärung eines Baumes zum Naturdenkmal ist eine „Einzelfallentscheidung“, für die es keine objektiven fachlichen Kriterien oder Standards gibt, so das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Naturschutz.
  2. Die BH Baden erkennt das Recht auf Umweltschutz nicht gleichermaßen als Eigentumsrecht an – das „Grundrecht“ des Eigentümers sei es, die Natur auf seinem Grundstück „nach Belieben zu zerstören“, so der zuständige Beamte – im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, wonach alle Grundrechte gleichwertig sind.
  3. Da sich die gegenständlichen Naturgebilde in der „freien Fläche“ und weit entfernt vom Bauvorhaben befinden, kann ihre Ausweisung als Naturdenkmal – entgegen der Behauptung der BH Baden das Bauvorhaben – nicht behindern, beeinträchtigen oder gefährden.
  4. Verwaltungsorgane müssen von der Ausübung ihres Amtes Abstand nehmen und für ihre Vertretung sorgen müssen, wenn wichtige Gründe vorliegen, „ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“.
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