Das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft Baden in Naturschutzangelegenheite lässt Zweifel an der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Naturschutzmaßnahmen aufkommen und stellt deren Rechtmäßigkeit, Gewährleistung und Ermöglichung in Frage (siehe »Zweifel am Naturschutzverfahren«). Wenn die zuständige Naturschutzbehörde des Landes versagt, muss die Gemeinde die Verantwortung für die Verwirklichung der erforderlichen Naturschutzmaßnahmen in der Gemeinde übernehmen.
Nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) ist das Ziel des Naturschutzes die Erhaltung der Natur „in all ihren Erscheinungsformen“ und erfordert „von jedem“ ein entsprechendes Handeln zur Erreichung der Ziele: „Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen (§ 5 Verpflichtung zum Schutz der Natur).
Das NÖ Naturschutzgesetz ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für Naturschutzmaßnahmen im Bundesland und Gemeinden. Die Bezirkshauptmannschaft Baden ist zuständig für die Entscheidung über den Naturschutz in Niederösterreich.
Laut NÖ NSchG § 24 Behörden: „Die Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“. Die nach dem NÖ NSchG der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung in den durchzuführenden Verwaltungsverfahren. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Bäume durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden (§ 15 Baumschutz in den Gemeinden). Dazu sind die Gemeinde berechtigt und verpflichtet.
Laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei „die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen“. “Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“
Added on 06/02/24