Gregory Autin | December 15, 2023
Der Gemeinderat ist dazu ermächtigt und verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung vor der drohenden Zerstörung ihres Lebensraums zu schützen. Vielmehr ist der Gemeinderat dafür verantwortlich, wenn er die drohenden Gefahren und Schäden kennt und rechtswidrige Eingriffe in Natur, Umwelt und Lebensräume duldet oder nicht anzeigt (siehe »Aufgaben des Umweltgemeinderates«).
Die der Gemeinde durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 obliegenden Aufgaben sind im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu erfüllen. In ihrem Wirkungsbereich sind die Gemeinden auch für den Umweltschutz zuständig. Zu den Verpflichtungen der Gemeinde gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes, die dazu beitragen soll, dass die Ziele des Naturschutzes ohne hoheitliche Maßnahmen erreicht werden können.
Das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan stehen den Gemeinden als Instrumente der Raumordnung in ihrem Wirkungsbereich zur Verfügung. Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 schreibt vor, dass jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm (ÖRP) zu erstellen hat, wobei der Flächenwidmungsplan (FWP) ein wesentlicher Bestandteil des ÖRP ist. Das Entwicklungskonzept (EK) kann im Rahmen des ÖRP verordnet werden, auch in Bezug auf einzelne Teilgebiete der Gemeinde.
Darüber hinaus ermächtigt das Land Niederösterreich die Gemeinden, Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken durch eine Verordnung zu schützen. Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon erlassen werden.
Damit die Gemeinderäte die raumplanerischen Instrumente in ihrem Wirkungsbereich im Sinne einer reduzierten Flächeninanspruchnahme und des natur- und Umweltschutzes verstehen und anwenden, müssen sie sich dessen erst bewusst werden oder von einer übergeordneten Stelle dazu aufgefordert werden.
Gemäß § 8 AVG 1991 haben die Gemeinden Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren. Sie können zur Wahrung ihrer Interessen im Bereich des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenabwehr, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumplanung Beschwerde erheben.
Zum Schutz von Natur und Umwelt in der Gemeinde sind alle Behörden in der Pflicht.