G. Autin | December 18, 2023

Gemäß §15 NÖ Umweltschutzgesetz sind in jeder Gemeinde vom Gemeinderat ein oder mehrere Umweltgemeinderäte (Arbeitsausschuss) zur Wahrung der Interessen des örtlichen Umweltschutzes zu bestellen.  Ein Umweltgemeinderat ist ein unabhängiges Organ, das für seine Angelegenheiten selbst verantwortlich ist und an keine Weisungen, etwa des Bürgermeisters, gebunden ist.

Der örtliche Umweltrat befasst sich zusammen mit dem Bürgermeister mit allen Natur- und Umweltfragen, die die Gemeinde betreffen, und sorgt dafür, dass die Umwelt geschützt oder in einen guten Zustand gebracht wird.  Zu seinen Aufgaben gehören der Natur- und Artenschutz sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden.

Zu den Aufgaben der Behörden gehört es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele und Grundsätze des NÖ Naturschutzgesetztes zu beraten sowie und die Naturschutzrechte der Bürger zu gewährleisten und zu ermöglichen.  Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes ohne hoheitliche Maßnahmen erreicht werden können.  Die Naturschutzbehörde soll Formen der kooperativen Zusammenarbeit nutzen, um die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu erreichen.

Neben den Rechten, Aufgaben und Pflichten haben Umweltgemeinderäte besondere Pflichten, darunter die Berichtspflicht, die Empfehlungspflicht, die Informationspflicht und die Anzeigepflicht.  Im Rahmen ihrer Informationspflicht müssen sie die Verursacher über die Folgen von schädlichen Eingriffen in die Umwelt und die rechtlichen Konsequenzen informieren, soweit dies möglich ist.  Zwangsmaßnahmen können die lokalen Umwelträte jedoch nicht setzen.  Die Anzeigen sind entweder an den Bürgermeister oder an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Vielmehr wird der Gemeinderat in die Pflicht genommen, wenn er sich der drohenden Gefahren und Schäden bewusst ist und rechtswidrige Eingriffe in Natur, Umwelt und Lebensräume duldet oder nicht anzeigt.  Jedoch werden derartige rechtswidrige Verhalten meist geduldet und nicht zur Anzeige gebracht.

Ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist zum Säumnisschutz des Rechtsunterworfenen oder zur Bekämpfung der Untätigkeit von Gemeindeorganen an den Gemeinderat zu richten, um die Voraussetzungen für eine spätere Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu schaffen.

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