Gregory Autin | September 27, 2023
Im April 2020 kam es in der Weilbergstraße in Baden bei Wien zu einer massiven Zerstörung von Natur und Umwelt.
Auf dem 3.647 Quadratmeter großen Grundstück stehen nur noch ein majestätischer Platane und eine edle Rotbuche sowie ein großer Nadelbaum, die für den Naturschutz und als Lebensraum für die Anwohner von großer Bedeutung sind. Alle anderen umweltrelevanten Bäume auf dem Grundstück, die einen wichtigen natürlichen Lebensraum für zahlreiche bedrohte Vogelarten und andere Kleintiere sowie eine ökologisch intakte Biosphäre für die Anwohner darstellten, wurden gefällt und beseitigt.
Das betreffende Grundstück gehört einer Projektentwicklungsgesellschaft. Dem Grundstückseigentümer und unbekannten Personen werden bezichtigt, durch diese drastische Zerstörung des natürlichen Lebensraums unserer Familie, unseren Nachbarn und unserer Gemeinde irreparablen Schaden zugefügt zu haben. Diese Personen werden verdächtigt, unverantwortlich, vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt zu haben.
Das Bauprojekt „Pension Weilburg“ hat bereits mit der Abholzung zahlreicher umweltrelevanter Bäume auf dem Grundstück begonnen, die einen wichtigen natürlichen Lebensraum für zahlreiche geschützte und gefährdete Vogelarten und andere Kleintiere sowie eine ökologisch intakte Biosphäre für die Anwohner darstellten. Der Abriss des Gebäudes ist angeblich bereits mit einer „gültigen Abrissanzeige“ im Gange.
Der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand kann durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden. Das NÖ Naturschutzgesetz ermöglicht es den Gemeinden, die erforderlichen Baumschutzverordnungen zu erlassen (siehe »Maßnahmen der NÖ Gemeinden zum Natur- und Umweltschutz«).
Darüber hinaus haben Gemeinden eine generelle Anordnungsbefugnis zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen und zur Abwehr von erkennbaren unmittelbaren Schäden an Natur und Umwelt sowie zum Schutz der Gemeinden bei Gefahr im Verzug (siehe »Natur- und Umweltschutz – Schutzpflicht der Gemeinde«).
Nach der NÖ Gemeindeordnung ist bei Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung zur Abwendung einer voraussichtlich drohenden Schädigung von Natur oder Umwelt und zu deren Schutz erforderlich. Dies gilt als eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderates.