Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde des Landes, wie z.B. einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Landeshauptmanns, einer Landesregierung oder eines Gemeinderats, bzw. in Sachen, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden.