Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.  Das Übereinkommen von Aarhus bietet Mitgliedern der Öffentlichkeit (Einzelpersonen und Gemeinschaften, die sie repräsentieren) das Recht, in Umweltangelegenheiten Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten zu erhalten, wenn diese Rechte nicht gewahrt werden.

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