Um adäquat auf Gefahr im Verzug reagieren zu können, bedarf es rechtlicher Instrumente der Gefahrenabwehr. Im Öffentlichen Recht findet sich eine große Auswahl mehr oder weniger prominenter Instrumente der Gefahrenabwehr. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht kennt etwa den Mandatsbescheid, die einstweilige Verfügung und im Rechtsmittelverfahren den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden und Berufungen. Im besonderen Verwaltungs(verfahrens)recht sind beispielsweise die einstweilige Verfügung des WRG, Sofortmaßnahmen iSd GewO oder der Wiederherstellungsauftrag per Mandatsbescheid nach dem Wr NSchG11 zu nennen.