Die Gemeinde bildet neben Land und Bund die kleinste territoriale Einheit in Österreich, der – mit Ausnahme des Erlasses von ortspolizeilichen Verordnungen – keine rechtserzeugende Gewalt zukommt.  Sie als reiner Verwaltungskörper strukturiert und unterscheidet sich von anderen Organen der Verwaltung dadurch, dass die Gemeindeorgane (Gemeinderat, Bürgermeister) unmittelbar vom Volk gewählt werden.  Nicht zuletzt aus diesem Grund kommt der Gemeinde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung zu. Dieses Grundrecht kommt insbesondere durch eigene Rechtspersönlichkeit und Weisungsfreiheit zur Geltung.

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