Zusammen mit dem Eigentum und den Pfandrechten bilden die Servitute den Kernbereich der dinglichen Rechte. Zusammen mit dem Pfandrecht gehören Servitute zur Kategorie der beschränkten dinglichen Rechte. Dienstbarkeiten sind private Rechte, aber sie sind dingliche Rechte und nicht nur Forderungen. Dienstbarkeiten haben eine enorme (interne) Typenvielfalt. Obwohl die Zahl der dinglichen Rechte durch das Gesetz begrenzt ist (sachenrechtlicher Typenzwang), lässt die Rechtsform der Dienstbarkeiten viel Spielraum für Neuschöpfungen, wenn die für sie geltenden Grundsätze (Prinzipien des Servitutenrechts) beachtet werden
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