Status: In Progress
Description
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht. Das Übereinkommen von Aarhus bietet Mitgliedern der Öffentlichkeit (Einzelpersonen und Gemeinschaften, die sie repräsentieren) das Recht, in Umweltangelegenheiten Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten zu erhalten, wenn diese Rechte nicht gewahrt werden.
Resources
- Aarhus-Konvention
- Allgemeines zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
- Drei Säulen der Aarhus-Konvention
- Gesamte Rechtsvorschrift für Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
- Inhalt und Umsetzung der Aarhus-Konvention in der EU und in Österreich
- Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus)