Gregory Autin | September 2, 2024

Obwohl Bauvorhaben in der Regel in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen, ist die Schwerpunktbehörde für das Denkmalschutzgesetz in Österreich zunächst die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde.  Sie ist für die Durchführung von Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz im Auftrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug zuständig. 

Das Bundesdenkmalamt ist die zuständige Behörde und Fachinstanz, die im Auftrag des Gesetzgebers die Unterschutzstellungsverfahren durchführt.  Einzig die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes steht das Recht zu, einen Antrag auf Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalern zu stellen.  In den Verfahren wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts auf der Grundlage seiner historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung bestimmt. 

Laut Bundesdenkmalamt sind neben den durch gesetzlich definierte Kriterien eindeutig als Schutzgut anzusprechenden Kulturgütern oder Denkmalen auch solche Objekte und Sachverhalte in die fachlichen Überlegungen einzubeziehen, die von den zuständigen Behörden, der Fachwelt, Interessengruppen oder der Bevölkerung als Kulturgut angesehen oder wahrgenommen werden.  Es ist dann Sache der jeweiligen Behörde, festzustellen, ob ein aus diesen Überlegungen abgeleiteter Handlungsbedarf nach dem jeweiligen Materiengesetz gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist.

Anträge auf positive oder negative Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen können Eigentümer, Bauberechtigte, der Landeshauptmann, der Bürgermeister und die Gemeinde stellen.  Ist in einem Unterschutzstellungsverfahren die Gefahr einer möglichen Zerstörung, Veränderung oder Verbringung gegeben, kann das BDA einen Mandatsbescheid ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Bei Gefährdung geschützter Denkmale hat die Bezirksverwaltungsbehörde geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer Zerstörung/Veränderung/Veräußerung zu verfügen.

Ein Anspruch auf Unterschutzstellung oder die Pflicht, ein bestimmtes Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, setzt präzise gesetzliche Kriterien voraus, was auf dem Gebiet des Denkmalschutzes im Hinblick auf die undefinierbaren Begriffe „geschichtlich, künstlerisch, kulturell“ nicht möglich ist.  Es gibt daher keine solchen Rechtsansprüche oder Verpflichtungen.  Damit sind die Bestimmung und Auslegung dieser Begriffe rein subjektiv und unterliegen der Willkür der Behörden.

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