Gregory Autin | October 26, 2023

Man muss den Buchstaben und den Geist des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG) so verstehen, dass es die gesamte Natur umfasst, nicht nur die „geschützten Arten und Landschaften“:  Die „Natur“ im Gesetz ist „die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere“, d.h., aller freilebenden Tiere.

Die Ziele des NÖ NSchG § 1 Gegenstand und Abgrenzung sind die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt, und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern“.  Weiters „Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen“.

Laut NÖ NSchG § 2: „Grundsätze des Naturschutzes sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen“ und „die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.  Weiters „die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen“.

NÖ NSchG § 17 – Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz: (3) „Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden.“  Dies umfasst alle „freilebende Tiere“ und regelt den allgemeinen Schutz wildwachsender Pflanzen- und Pilzarten sowie freilebender Tierarten.

Für den „besonderen Artenschutz“ zur Abgrenzung des Arten- und Tierschutzes heißt es im NÖ NSchG § 18 weiter: „Den Schutz aller in den Anhängen zur NÖ Artenschutzverordnung (LGBl. 5500/2) gelisteten Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere regeln die Bestimmungen des § 18 NÖ NSchG 2000“.

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