G. Autin | January 15, 2024

Er habe sich nur „aus Kulanz“ mit dem Antragsteller getroffen, so der Bereichsleiter Wirtschaft und Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Baden.  Bei der von der BH anberaumten „Besprechung“ wollte der Antragsteller Informationen über Umweltangelegenheiten und die für die Gewährleistung des Natur- und Umweltschutzes sowie für die Verfolgung von Zerstörungen in der Gemeinde Baden zuständigen Behörden in Erfahrung bringen.

Auf den Versuch, die Rechtmäßigkeit des Fällens der Bäume auf dem Gewerbegrundstück durch den Bauträger zu klären, machte er deutlich, dass dies nicht in seinem Interesse sei.  Er weigerte sich, die Angelegenheit weiter zu erörtern oder zu erklären, wo im Gesetz steht, dass das NÖ Naturschutzgesetz auf Privatgrund nicht gilt, was er auch lautstark behauptete.

Auf den weiteren Versuch, die eigens für die Besprechung vorbereiteten und der BH übermittelten Fragen klären zu lassen (siehe Einbringung), antwortete er, dass die Erteilung von Rechtsauskünften in dieser Angelegenheit nicht in der Verantwortung der BH liege und dass der Antragsteller dafür einen „teuren Anwalt“ beauftragen müsse, wovon er abrate.  Er beendete die Besprechung mit der Bemerkung, dass er und die anderen Anwesenden bereits zu viel Zeit mit dieser Angelegenheit verbracht hätten.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Informationspflicht nach dem NÖ Naturschutzgesetz wird festgestellt, dass die Gesetzesvollziehung Ländersache ist und die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) im Hinblick auf das gegenständliche Informationsbegehren umzusetzen ist, „sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind.“

Laut NÖ Auskunftsgesetz § 2 Recht auf AuskunftJeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten“ sowie § 4 Erteilung der AuskunfWenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird“.

Wer einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) gestellt hat, hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen (siehe »Fragliches Amtsverständnis in Umweltfragen«).

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