Gregory Autin | November 1, 2024

Im Rahmen der Aarhus-Konvention wurden alle Rechte der Öffentlichkeit gestärkt, um zum Umweltschutz beizutragen.  Einzelpersonen und Umweltorganisationen haben Zugang zu Umweltinformationen, können sich an Genehmigungsverfahren beteiligen und rechtliche Schritte zum Schutz der Umwelt einleiten.

Um Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen zu erhalten, kann jedermann einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem NÖ Informationsgesetz bei der Behörde stellen, die das Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz (NSchG) durchgeführt hat, sowie nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG), wenn Bundesmaterien betroffen sind.  Der Antrag kann formlos und mündlich oder in jeder technischen Form gestellt werden, die die zuständige Behörde entgegennehmen kann.

Im Antrag muss genau angegeben werden, welche Informationen eingesehen werden sollen, z.B. Informationen im Zusammenhang mit der Fällung von Bäumen auf dem Grundstück XY, die betreffende Entscheidung, zugrunde liegende Projektunterlagen oder Studien.  Die Behörde muss auf Anfrage vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen zur Verfügung stellen.

Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die beantragten Umweltinformationen nicht oder nicht in dem beantragten Umfang zur Verfügung gestellt werden, muss sie spätestens zwei Monate nach Eingang des Informationsantrags eine Entscheidung erlassen.  In dieser muss angegeben werden, welche Informationen erforderlich sind und warum sie nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt werden.

Gegen diesen Bescheid kann der Informationssuchende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht oder bei den Verwaltungsgerichten der Länder einlegen, je nachdem, ob es sich um ein Bundes- oder Landesgesetz handelt.  Gegen deren Entscheidungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Nach den §§ 27 und 27b des NÖ Naturschutzgesetzes haben die Umweltanwaltschaft, betroffene Gemeinden und nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen die Möglichkeit, sich am Naturschutzverfahren zu beteiligen und gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.  Ein vergleichbares Recht für Nachbarn gibt es weder im NÖ NSchG noch nach der Aarhus-Konvention, das jedoch durch die Bauordnung oder die Gewerbeordnung geschützt ist.

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