Gregory Autin | October 2, 2024

Das Verwaltungsrecht wird in erster Linie von den Verwaltungsbehörden und den sie kontrollierenden Verwaltungsgerichten angewandt.  Das Verwaltungsverfahrensrecht ist die Summe jener Rechtsvorschriften, die bestimmen, welche Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bestimmte Rechtsvorschriften durchzusetzen haben (Organisationsrecht) und wie die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dabei vorzugehen haben.

Das Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern und umfasst zahllose Bereiche und Aufgaben, wie z.B. die Verwaltungsprozessordnung, das Verwaltungsstrafrecht, das Zustellungsrecht und besondere Bereiche des Verwaltungsrechts.  Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält die allgemeinen Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren.

Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Bescheide) können unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft werden.  Dies gilt grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren.  Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes können unter bestimmten Voraussetzungen mit Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bzw. mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekämpft werden. 

Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. einer Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde, noch ein außerordentliches Rechtsmittel eingelegt werden, welches im Wege der Säumnisbeschwerde angefochten werden kann.  Die Säumnisbeschwerde ist an das Verwaltungsgericht zu richten.  Ist ein Verwaltungsgericht säumig, kann beim BVwG ein Antrag auf Fristsetzung gestellt werden. 

Sonderregelungen gelten im Gemeindebereich, wo die sachliche Zuständigkeit den gesetzlichen Aufgabenbereich einer Verwaltungsbehörde auf den Bürgermeister in erster Instanz und den Gemeinderat in zweiter Instanz festlegt, sofern nicht der Rechtsweg gesetzlich ausgeschlossen ist (B-VG § 118(4)).  In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden kann bei Säumnis der erstinstanzlichen Behörde ein Devolutionsantrag an die Oberbehörde gestellt werden, sofern nicht der Rechtsweg gesetzlich ausgeschlossen ist. 

Das Verfahren der Säumnisbeschwerde ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I 33/2013) geregelt.  In manchen Fällen sind in Materiengesetzen abweichende Regelungen vorgesehen (z.B. Ausschluss des Vorverfahrens).

Der VfGH hat generell die Aufgabe, über die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren, wie z.B. die Gewährleistung der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren.  Übertretungen von Verwaltungsbestimmungen durch die handelnde Behörde ziehen Verwaltungsstrafen nach sich.

Quellen:

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