Gregory Autin | November 12, 2024
Greenwashing-Verurteilungen können zu hohen Geldstrafen für Banken führen. Unter den üblichen Verdächtigen wird die Deutsche Bank-Tochter DWS des Greenwashings im Zusammenhang mit „grünen“ Investitionen beschuldigt, während den meisten Banken vorgeworfen werden kann, dass sie keine angemessene Due-Diligence-Prüfung durchführen, um das Greenwashing ihrer Kunden zu verhindern.
Auch wenn Greenwashing nicht per se strafbar ist, ist die Täuschung über relevante Tatsachen bereits nach geltendem Recht strafbar. Banken sind also verpflichtet, stets zu prüfen, was Kunden mit Investitionen oder Krediten machen, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Greenwashing zu verhindern. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Banken dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht ausreichend nachkommen.
In der deutschen Literatur zum Strafrecht wird das Thema Greenwashing diskutiert, während in der österreichischen strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung dem Thema Greenwashing wenig oder gar keine Aufmerksamkeit geschenkt wird. Obwohl die deutsche Rechtslage, insbesondere das deutsche Strafgesetzbuch (dStGB), dem österreichischen Strafgesetzbuch oft sehr ähnlich ist, unterscheidet sie sich in einigen zentralen Aspekten erheblich. Die Literatur zum deutschen Strafrecht sollte daher immer kritisch im Hinblick auf die österreichische Rechtslage betrachtet werden.
Auf der sachlichen Seite des Tatbestandes erfordert der Betrug nach § 146 StGB:
- ein auf Tatsachen bezogenes Täuschungshandeln,
- den dadurch bedingten Irrtum des Getäuschten,
- dessen Vermögensverfügung, und
- den so bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens in ursächlichem Zusammenhang.
Täuschung ist jedes Verhalten, das darin besteht, einer anderen Person gegenüber eine unwahre Behauptung zu machen. Eine Täuschung kann jedoch nicht nur durch aktives Handeln, sondern beispielsweise auch durch Unterstellung oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar durch Unterlassung begangen werden. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen ist daher ebenso strafbar wie die Entstellung wahrer Tatsachen. Auf der „inneren Tatseite“ (d.h. im Bewusstsein des Täters) ist Vorsatz erforderlich, um die Merkmale des Betrugs zu verwirklichen und darüber hinaus die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern. Dies schließt sowohl die eigene Bereicherung als auch die Bereicherung eines Dritten ein.
Hauptquelle: Stadtegger, Philipp Karl, und Stephan Steinhofer. "Greenwashing und gerichtliches Strafrecht". Manz. July 13, 2024.