G. Autin | October 15, 2023

In den letzten Jahren hat eine drastische Zerstörung der Natur, der Umwelt und unseres Lebensraumes in den Gemeinden stattgefunden, die weiterhin erlaubt und gefördert wird.  Diese anhaltende, nicht nachhaltige Entwicklung zeigt, dass die Gemeinde die Bevölkerung in dieser Hinsicht im Stich gelassen hat.

Bekanntlich ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Natur, der Umwelt und unseres Lebensraumes zu ergreifen, um die Bevölkerung vor Gefahren jeglicher Art zu schützen.  Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, entsprechende Maßnahmen gegen die unhaltbare Entwickung und Zerstörungen zu ergreifen, die uns bedrohen.

Den Gemeinden obliegt es, die erforderlichen Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes zu treffen.  Beispielsweise sind nach dem NÖ Naturschutzgesetz die Aufgaben, die der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegen, von der Gemeinde zu erfüllen.  Insbesondere haben die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen nach Landesrecht obliegenden Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes zu beachten.

Grundsätzlich ist jede Gemeinde aufgerufen und verpflichtet, Verstöße oder Missstände der Naturschutzbehörde zu melden.  Aufgabe der Behörde ist es dann, die Zuständigkeit zu klären und bei fehlender Zuständigkeit die Beschwerde an die eigentlich zuständige Behörde weiterzuleiten.  Diese muss dann tätig werden, den Missstand, sofern ein solcher tatsächlich vorliegt, bewerten und Handlungen setzen.

Auch im Neue Schutzzonenmodell für die Stadterneuerung in den Gemeinden sieht die NÖ Landesregierung die Erhaltung schützenswerter Gebäude sowie deren baulich verträgliche Weiterentwicklung vor.  Der Gemeinderat ist dazu ermächtigt, über die Ausweisung von Schutzzonen für ein bestimmtes Gemeindegebiet zu entscheiden.

Ausschlaggebend für das Schutzzonenmodell ist der akut drohende Verlust von „nicht denkmalgeschützten Objekten“.  Gemeinsam mit der Gemeindevertretung, örtlicher Raumplanung sowie Expert/innen kann dann, nach einer Grundlagenerhebung, die Festlegung von Regelungen im Bebauungsplan sowie die Erarbeitung von Bebauungsbestimmungen erfolgen.

Obwohl sie vermutlich gut informiert und sich der Gefahren sehr bewusst sind, leugnen die Verantwortlichen ihre Verantwortung und ergreifen keine geeigneten Maßnahmen, um diese drohende Gefahr – Gefahr in Verzug – abzuwenden.

Share this!

Discussion

Subscribe
Notify of
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments