Gregory Autin | December 29, 2024
Eine Servitut ist eine Dienstbarkeit an einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache, die entweder eine Duldung oder eine Unterlassung für andere begründet und entweder durch Vertrag, Ersitzung (Erwerbsverfügung), behördliche Entscheidung oder durch Offenkundigkeit entsteht. Dienstbarkeiten können sich entweder auf ein Grundstück beziehen oder eine persönliche Dienstbarkeit sein.
Dienstbarkeiten an Grundstücken können z.B. Fruchtgenuss-, Weg- oder Fahrrechte sein, oft unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Bei Dienstbarkeiten werden insbesondere auch bundes- und landesrechtliche Regelungen berücksichtigt, insbesondere zum Schutz von Wald, Wiesen, Feldern, Ortsbild, Natur und Bäumen, die dem Natur- und Artenschutz dienen.
Eine Grunddienstbarkeit bedeutet, dass jemand ein teilweises Recht zur Nutzung eines Grundstücks hat, das einem anderen gehört. Die Person, der das Grundstück gehört, ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen, aber nicht aktiv zu handeln. Ist das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz einer Sache zu deren vorteilhafterem oder bequemerem Gebrauch verbunden, entsteht eine Grunddienstbarkeit; sonst handelt es sich um eine persönliche Dienstbarkeit, die nur einer bestimmten Person eingeräumt werden kann (vgl § 473 ABGB).
Dienstbarkeiten sind in der Regel durch Eintragung erworbene Rechte zur unbeschränkten Nutzung eines fremden Grundstücks. Demgegenüber verpflichten Dienstbarkeiten den Eigentümer einer Liegenschaft in der Regel, etwas zu dulden oder zu unterlassen, wozu er sonst als Eigentümer berechtigt wäre, aber nichts zu tun (vgl. § 482 ABGB).
Nach österreichischem Recht ist dafür eine mindestens 30-jährige widerspruchslose Nutzung nach Treu und Glauben erforderlich. Im Falle der Nichtnutzung erlischt das Recht innerhalb von 30 Jahren, wenn die Dienstbarkeit nicht ausgeübt wird. Im Falle der Offensichtlichkeit genügt das offensichtliche Vorhandensein der Notwendigkeit der Dienstbarkeit, wenn dies bei einer Besichtigung des Grundstücks mit einiger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann.
Nach dem Grundsatz des § 364 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wird die Ausübung des Eigentumsrechts des Einzelnen dort eingeschränkt, wo Rechte Dritter verletzt oder das öffentliche Wohl beeinträchtigt wird.