Gregory Autin | December 23, 2024
Nach NÖ Gemeindeordnung 1973 § 16a Verfahren des Initiativantrages (2) „Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.“
Verletzt der Bürgermeister seine Pflicht, einen Initiativantrag ördnungsmässig zu behandeln, kann dies mit einer Säumnisbeschwerde in Form eines Devolutionsantrags beim Gemeinderat angefochten werden. Die Beschwerde ist an die Verwaltungsbehörde zu richten, d.h. an den Bürgermeister oder den Gemeindevorstand, der die Entscheidung nicht getroffen oder seine Entscheidungspflicht verletzt hat.
Die Behörden sind verpflichtet, über den Initiativantrag und die Rechtsmittel spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist nach Eingang des Antrages auf Erlass einer Entscheidung oder eines Rekurses in der Sache, kann ein Säumnisbeschwerdeverfahren eingeleitet werden.
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Geschäftszahl 98/17/0238: „Das Wesen einer Säumnisbeschwerde liegt darin, dass sie die Partei vor der Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützt; das Ziel der Säumnisbeschwerde ist es, eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle der säumigen Behörde herbeizuführen“.
Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen obersten Behördenbefugnisse werden gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung durch den Gemeindevorstand bzw. gegenüber dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat ausgeübt. § 60 NÖ GO 1973 festlegt, dass das Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde „1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 GO 1973 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat)“ und 2. gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat“ geht.
Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die Verwaltungsbehörde bis zu drei Monate Zeit, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen und den versäumten Bescheid nachzuholen. Falls die Verwaltungsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.