Gregory Autin | June 14, 2024

Um die Rechtsstaatlichkeit im Land zu gewährleisten, sind die Behörden verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten und rechtswidriges Verhalten zu verhindern, zu sanktionieren bzw. zu ahnden.  Die Rechtsordnung beruht auf der Achtung des Rechts durch alle.  Rechtliche Verpflichtungen sind nicht freiwillig zu erfüllen, sondern bilden das Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit, das auch im Sinne der Rechtssicherheit von allen beachtet werden muss.

Zusammen mit den Grund- und Bürgerrechten müssen die zuständigen Behörden das Recht auf Leben, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Umweltschutz sowie das Recht auf eine gute Verwaltung  gewährleisten.  Diese Pflicht zum Schutz des Lebensraumes gilt auch für die Natur in „all ihren Erscheinungsformen“.  Die rechtswidrige Missachtung dieser Pflicht durch jedermann, auch durch Behörden des Landes und der Gemeinden, muss sanktioniert oder geahndet werden.

Die Natur ist ein Gemeingut, das für alle und von allen, vor allem aber von den Behörden zum Wohle aller geschützt werden muss.  In Österreich zum Beispiel, gemäß dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz:

So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen […]  Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrecht­lichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Die [Plicht zur] Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungs­formen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft)“.

Da die Gemeinde in ihrem Wirkungsbereich die zuständige Behörde für den Schutz des Lebensraums vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen ist, muss sie 1. das Recht auf Umweltinformationen, 2. die Beteiligung an Entscheidungs­prozessen, und 3. den Zugang zu Gerichten und ordnungsgemäßen Verfahren gewährleisten.

Die Gemeinde hat die Pflicht, die Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen.  In einem Rechtsstaat sind diese Rechte unverzichtbar und können nicht anderen Rechten untergeordnet oder von den Behörden nach eigenem Gutdünken verweigert werden.

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