Gregory Autin | August 14, 2024
Im Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden wird durch klare Zuständigkeitsregeln und einheitliche Handlungsanweisungen ein institutioneller Rahmen gegeben. Die Einheitlichkeit der Verfahrensvorschriften soll das materielle Recht optimal verwirklichen und damit den Anspruch des Rechts verteidigen, wichtigstes gesellschaftliches Ordnungssystem zu sein.
Dem Gedanken der Einheitlichkeit liegt nicht nur die Idee der Gleichbehandlung der Parteien und die Gleichanwendung des Rechts zugrunde, sondern auch die Idee der Effektuierung von Verfahrensabläufen, wodurch die Wirksamkeit des Rechts insgesamt gesteigert wird. Wird dieser Gedanke eingelöst, kann sich Recht in seiner Ordnungs- und Herrschafts funktion entfalten.
Die für jedes Verfahren konstitutive Idee, dass dieses zu einer richtigen – oder anders gesprochen – zu einer gerechten Entscheidung führen soll, bestimmt das AVG in mehrfacher Weise. Den Verwaltungsbehörden ist aufgetragen, von Amts wegen (Offizialmaxime – § 39 Abs. 2 AVG) unparteiisch den „wahren“ entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen (Grundsatz der materiellen Wahrheit – § 37 AVG) und dabei die Partei einzubinden (Parteiengehör).
Im Beweisverfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Über die Beweiskraft (innerer Wahrheitsgehalt) der vorgebrachten Beweismittel entscheiden die Behörden nach freier Überzeugung (§ 45 Abs. 2 AVG).
All diese Grundsätze sollen eine umfassende und objektive Sachverhaltsermittlung gewähren. Die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften soll zu einer richtigen Entscheidung führen, wobei die Verwaltungsbehörden in der Begründung des Bescheids detailliert darzulegen haben, auf welche Argumente und Erwägungen sie ihre Entscheidung stützen (Begründungspflicht § 58 Abs. 2 AVG).
Gegen eine als rechtswidrig empfundene Entscheidung steht der Partei im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung zu (§ 63 AVG). Daneben ermöglicht eine Reihe von außerordentlichen Rechtsbehelfen in bestimmten Fällen den Eingriff in rechtskräftige Entscheidungen, um zu verhindern, dass Parteien ohne ihr Verschulden grob benachteiligt werden. Auch gegen untätige Behörden kann wirksam mit einem Devolutionsantrag, der die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde begehrt, vorgegangen werden.
Hauptquelle: Schumacher, Sebastian. Das Prinzip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. PHAIDRA – University of Vienna.