Gregory Autin | August 5, 2024
Die Rechtsstaatlichkeit verengt sich auf das Legalitätsprinzip. Willkür gilt als ausgeschlossen und staatliches Handeln als legitim, wenn der Staat auf der Grundlage einer gültigen und positiv etablierten Rechtsordnung agiert. Rechtsschutzeinrichtungen sollen die Rechtsstaatlichkeit sichern.
Die Notwendigkeit der Verschriftlichung als Geltungsbedingung des Rechts soll Individuen vor der Willkür der Staatsgewalt schützen und Recht berechenbar machen. Das Recht als Herrschaftsinstrument beschränkt sich aber in einer eigentümlichen Weise auch selbst, indem jedem Menschen eine Rechtssphäre zuerkannt wird, in die nicht eingegriffen werden darf.
Das Gesetz hat die Funktion der Gewaltkontrolle, und Rechtsnormen gelten nur dann als legitim, wenn sie das Ergebnis eines bestimmten Produktionsprozesses sind. Diese Stufe eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist durch einen klar definierten Verfahrensablauf, die Gewährleistung von Parteirechten und effektiven Rechtsschutz gekennzeichnet. Die Entwicklung und Etablierung einer Rechtsordnung dient in erster Linie dazu, Verwaltungswillkür in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren zu verhindern. Das Kriterium der Fairness soll eine Partei vor behördlicher Willkür schützen.
Gemäß Art. 18 Abs. des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung „nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“. Zur vollen Verwirklichung dieses Grundsatzes muss nicht nur jeder Verwaltungsakt auf einem materiellen Verwaltungsrecht beruhen, sondern auch die Art und Weise, wie das für die Erlassung dieses Verwaltungsaktes maßgebliche Tatsachenmaterial gewonnen wird, muss gesetzlich genau geregelt sein und darf nicht der Behördenwillkür überlassen werden.
Darüber hinaus verpflichtet Art. 83 Abs. 2 B-VG den Gesetzgeber dazu, die Zuständigkeit von Behörden genau zu regeln, wobei konkurrierende Zuständigkeitsregelungen unzulässig sind. Als Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schützt dieser Artikel davor, dass sich eine Verwaltungsbehörde auf eine ihr gesetzlich nicht zustehende Zuständigkeit beruft oder ihre Zuständigkeit in unzulässiger Weise ablehnt und damit eine Entscheidung in der Sache verweigert.
Dieser Absatz besagt zudem: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“. Dieses Grundrecht dient dem Schutz vor willkürlichen politischen Eingriffen in die Strafgerichtsbarkeit und soll die Einhaltung der Zuständigkeitsverteilung gewährleisten.
Hauptquelle: Schumacher, Sebastian. Das Prinzip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. PHAIDRA – University of Vienna.