Gregory Autin | January 10, 2025
Die Hochwasserkatastrophe in Niederösterreich im vergangenen September hat großes menschliches Leid und finanzielle Schäden verursacht, die teilweise existenzielle Ausmaße angenommen haben und nie wieder gutgemacht werden können. Es stellt sich nun die Frage, wer für den Schutz vor Naturkatastrophen zuständig ist und wer für die entstandenen Schäden aufkommen soll. Es liegt nun im Sinne der Bürger, diese Fragen des Rechtsschutzes gerichtlich zu klären.
Jede Missachtung und Unterlassung der Pflichten und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden gegenüber den Bürgern und das Unterlassen dringender, rechtmäßiger und behördlicher Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen muss offiziell angefochten werden. Damit fordert die Bevölkerung ihr Recht auf Rechtsschutz, Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sowie die Einhaltung der Pflicht der zuständigen Behörden, bei Gefahr im Verzug Präventiv- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Besteht nur eine abstrakte Möglichkeit, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden durch Rechtsbehelfe zu mindern, muss der Betroffene von der Möglichkeit der Staatshaftung wegen unterlassener Gefahrenabwehr Gebrauch machen. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass das Handeln des Staates letztlich gegen die Vorgaben der Rechtsordnung verstößt. Als unmittelbare Folge der Unvereinbarkeit eines Verwaltungsaktes mit der Rechtsordnung sehen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowohl allgemein als auch in Bezug auf Gesetze nur vor, dass der Staatsakt zurückgenommen oder für rechtswidrig erklärt werden kann.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und insbesondere die Grundsätze des allgemeinen Schadenersatzrechts nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind allerdings vom Amtshaftungsgericht gemäß § 1 AHG (Amtshaftungsgesetz) anzuwenden. Dazu gehören das Vorliegen von Schaden und Kausalität, die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Schutzzweck der verletzten Norm und ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten.
Im Falle von Naturkatastrophen ist das auf Anregung der Verwaltung geschaffene geltende Recht vom Verfassungsgerichtshof am verfassungsrechtlichen Maßstab zu überprüfen. Ob dies im Falle der Missachtung oder Unterlassung von Pflichten und Verantwortlichkeiten bei Naturkatastrophen der Fall ist, sollte grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zur Klärung entschieden werden.