Gregory Autin | October 28, 2024

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364 Abs 1: „§ 364. (1) Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.  Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, so zum Beispiel nach § 1 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000.  In den Naturgesetzen ist ausdrücklich verankert, dass die Natur in all ihren Erscheinungsformen existieren darf und dass jedermann und Behörden für ihre ökologische Funktionsfähigkeit sorgen, damit sich Lebensräume zum Wohle der Menschen natürlich und nachhaltig entfalten und entwickeln können und für die Menschen gleichermaßen erlebenswert sind.   

So heißt es zum Beispiel im § 5 NÖ Naturschutzgesetzes - Verpflichtung zum Schutz der Natur: „So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt.  Insbesondere haben das Land und die Gemeinden […] auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.“

Nach dem Grundsatz des § 364 ist die Ausübung des Eigentumsrechts des Einzelnen dort beschränkt, wo die Rechte Dritter verletzt oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.  Insbesondere ist nach § 364 endet das umfassende Eigentumsrecht des Eigentümers dort, wo das berechtigte Interesse des Nachbarn an der Unterlassung von Störungen beginnt. 

Nach § 364 Abs. 2 kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn jede von seinem Grundstück ausgehende Einwirkung auf die Umwelt und den Lebensraum untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt.  Dazu kommen auch Verstöße gegen Naturschutzgesetze.

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