Gregory Autin | November 19, 2024

Die oberste Priorität des Gemeinderats ist es, die Rahmenbedingungen und Regelungen für die hohe sozioökonomische und ökologische Sicherheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung der Gemeinde zu gewährleisten.  Die Schutzpflicht der Gemeinde liegt beim Bürgermeister und dem Gemeinderat.

In Österreich etwa ermöglicht das NÖ Naturschutzgesetz den Gemeinden, die notwendigen Verordnungen zu erlassen.  Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, dass die Gemeinden die heimische Artenvielfalt, das lokale Kleinklima und einen gesunden Lebensraum für die Bevölkerung erhalten.

Der Gemeinderat ist berechtigt und verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung vor der drohenden Zerstörung ihres Lebensraumes zu schützen und geeignete Maßnahmen gegen die drohende unverträgliche Entwicklung und Zerstörung zu treffen.  Ist die Erreichung dieses umwelt- und naturschutzrechtlichen Ziels unumgänglich, können schützenswerte Naturgüter und Bäume auf privaten Grundstücken durch Verordnung des Gemeinderats unter Schutz gestellt werden. 

Bäume auf Privatgrundstücken können durch eine Verordnung des Gemeinderats unter Schutz gestellt werden, wenn dies zur Erreichung des Ziels unerlässlich ist.  Eine Baumschutzverordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon mit unterschiedlichen Regelungen erlassen werden.

Vielmehr ist der Gemeinderat verantwortlich, wenn er die drohenden Gefahren und Schäden kennt und rechtswidrige Eingriffe in Natur, Umwelt und Lebensräume duldet oder nicht anzeigt.  Nach der NÖ Gemeindeordnung ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Anordnung erforderlich, um drohende Schäden an Natur oder Umwelt abzuwenden und diese zu schützen.  Dies wird als strafrechtliche Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderats angesehen.

Ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist zum Schutz des Rechtsunterworfenen vor Säumnis oder zur Bekämpfung der Untätigkeit von Gemeindeorganen an den Gemeinderat zu richten, um die Voraussetzungen für eine spätere Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu schaffen.  In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden kann bei Säumnis des Bürgermeisters, der Behörde erster Instanz ist, ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Behörde gestellt werden, sofern der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.

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