Gregory Autin | December 28, 2024
Wenn „nicht mit beispielsweise Garagen unterbaut wird“, ermöglicht dieser Fläche „eine nachhaltige Bepflanzung etwa in Form von Bäumen“. Es soll insbesondere „Freiräume für die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft“ enthalten und zielt darauf ab, „unzumutbarer Belästigungen“ zu vermeiden.
Allerdings wurden bis auf zwei alle schützenswerten Bäume und andere nachhaltige Bepflanzungen auf der Freifläche vom Bauträger gefällt, was einen Rechtsmissbrauch mit Schädigungsabsicht darstellt und gegen verschiedene Bestimmungen des ABGB und des NÖ Naturschutzgesetzes verstößt. Der Bauherr beabsichtigte, unter der Freifläche eine Tiefgarage zu errichten, was der Gemeinde auch bewusst war.
Eine Freifläche ist eine Grundfläche im Bauland, auf der keine Gebäude errichtet werden dürfen und deren Abgrenzung und Gestaltung im Bebauungsplan festgelegt ist. Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 31 (9) Satz 1: Zur Ortsbildgestaltung oder um unzumutbare Belästigungen zu vermeiden, dürfen bestimmte Teile oder ein bestimmtes Ausmaß von Grundflächen zu Freiflächen erklärt werden. Auf diesen Freiflächen dürfen keine Vorhaben […] errichtet werden.“
Weiters nach »Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten – Frei- und Grünräume« des Amt der NÖ Landesregierung: „Im Bebauungsplan kann die Gemeinde einen Freiflächenanteil festlegen. Diese Freiflächen eignen sich allerdings nur als Grünraum, wenn die Fläche nicht mit beispielsweise Garagen unterbaut wird. Um auf dieser Fläche eine nachhaltige Bepflanzung etwa in Form von Bäumen zu ermöglichen, muss zusätzlich die Errichtung von unterirdischen Geschoßen im Bebauungsplan auf die Fläche unterhalb der Obergeschoße beschränkt werden. Die Anwendung der Vertragsraumordnung im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungs- oder des Bebauungsplans kann zusätzlich unterstützen.“
Dies impliziert, dass die Gemeinde Freiflächen nur ausweisen kann, wenn die Fläche nicht „mit Garagen unterbaut“ wird, und widerspricht NÖ ROG §31 (9) Satz 2, der besagt: „Ausgenommen sind Vorhaben, die zur Gänze mindestens 50 cm unter dem Gelände nach Fertigstellung und mindestens 50 cm unter dem Bezugsniveau liegen und die für eine intensive Begrünung mit einem Bodenaufbau von mindestens 30 cm geeignet sind.“