G. Autin | January 10, 2024

Der zuständige Sachverständige hat seine Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität bei der Erhebung und Auslegung von Kriterien und Messdaten zur Schau gestellt.  Bei der Besprechung in der Bezirkshauptmannschaft Baden wies der Sachverständige darauf hin, dass die Kriterien für die Entscheidung, ob Bäume als Naturdenkmal geschützt werden können, eine subjektive Beurteilung erfordert, was allein in seiner Kompetenz, Wahrnehmung und Ermessensfreiheit liegt.

Der Vorgesetzte des Sachverständigen drückte deutlich seine Missbilligung des Vorhabens des Antragstellers aus und fragte, wie sich der Antragsteller wohl fühlen würde, wenn jemand so etwas täte, um die Bäume auf seinem Grundstück zu schützen.  Er äußerte auch seine Vermutung, dass die Initiative des Antragstellers nur darauf abzielt, das Bauprojekt auf dem Grundstück zu stoppen und behauptete vehement, dass jeder das „Grundrecht“ hätte, die Natur auf seinem Grundstück nach Belieben zu zerstören.

Dass die Kriterien für die Entscheidung über die Ausweisung von Bäumen als Naturdenkmal in Niederösterreich der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen unterliegen als „Einzelfallentscheidung“, wird vom zuständigen Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigt.  Daher ist die fehlende Objektivität, Unbefangenheit und Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu beanstanden und eine Revision des Entscheids der BH Baden zur Unterschutzstellung der Bäume als Naturdenkmal zu beantragen.

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) im Verwaltungsverfahren (Ra 2018/03/0130) rechtfertigt die Prüfung eines Sachverständigengutachtens so: „Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Nach Angaben des Amtes der NÖ Landesregierung werden Beschwerden gegen „Bescheide“ der Bezirkshauptmannschaft zur Erklärung von Bäumen zu Naturdenkmälern vor dem Landesverwaltungsgericht behandelt.

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