Gregory Autin | May 13, 2025
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Polizei in Österreich bei Gefahr im Verzug auch in Fällen eingreifen, in denen Bürgerrechte wie Servitutsrechte (Dienstbarkeiten), Nachbarrechte oder andere Grundrechte verletzt oder akut bedroht sind – insbesondere dann, wenn die Bedrohung vorsätzlich und rechtswidrig erfolgt und andere Rechtsmittel (z. B. gerichtliche Eilverfahren) nicht rechtzeitig greifen können.
Gemäß § 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist die Polizei in Österreich verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, insbesondere zur Abwehr von Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum, sonstigen bedeutenden Rechtsgütern, sowie unmittelbarer Gefahrenlage bei drohender strafbarer Handlung.
Wenn eine Person vorsätzlich droht, seine Rechte zu verletzen, kann dies eine akute Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen, insbesondere wenn dies mit Drohungen, Gewalt oder Wiederholungsabsicht verbunden ist.
Wenn das Bezirksgericht bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig handelt oder nicht erreichbar ist und ein irreversibler Schaden oder eine Eskalation unmittelbar bevorsteht (z. B. unrechtmäßige Fällung von Bäumen, Sachbeschädigung), ist die Polizei sehr wohl berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Befugnisse einzuschreiten – z. B. durch:
- Anhaltung und Identitätsfeststellung der störenden Person,
- mündliche Anordnung zur Unterlassung rechtswidrigen Handelns,
- Dokumentation und Sicherung von Beweismitteln,
- ggf. Anzeigenerstattung bei der Staatsanwaltschaft.
Das gilt besonders dann, wenn:
- eine Besitzstörung oder Sachbeschädigung unmittelbar bevorsteht oder wiederholt wurde (§ 339 StGB, § 125 StGB),
- die Rechtsverletzung mit Drohung oder Einschüchterung einhergeht (§ 105 oder § 107 StGB),
- Gefahr für Gesundheit, Eigentum oder Freiheit besteht.
Die Polizei kann tätig werden, wenn die Situation entsprechend eingeschätzt wird, z.B. wenn orts- und landschaftsbildprägende Bäume trotz anhängiger Verfahren oder der Androhung der „Missachtung der Rechte von Nachbarn“ gefällt werden:
- zur Verhinderung einer strafbaren Handlung (z. B. eigenmächtige Besitzstörung oder Sachbeschädigung),
- zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder Eigentumsrechte,
- zur Einleitung eines Strafverfahrens oder zur Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft.