Gregory Autin | September 26, 2023
Die nachhaltige Entwicklung, Verwaltung und Schutz der Gemeinde findet auf der lokalen politischen und administrativen Ebene statt. Die oberste Priorität des Gemeinderats ist es, die Rahmenbedingungen und Regelungen für die hohe sozioökonomische und ökologische Sicherheit und das Wohlbefinden der Bevölkerung der Gemeinde zu gewährleisten. In Österreich haben Bundes- und Landesgesetze dies möglich gemacht.
Von der führenden Regierungspartei der Stadtregierung von Baden bei Wien ist zu hören, es sei nicht so schlimm, wie es den Anschein hat (siehe Bild) bzw. gebe es „weder Anlass noch Interesse an diesen Bestimmungen etwas zu ändern“. Die Parteimitglieder im Gemeinderat und der Koalitionspartner akzeptieren dies und fügen sich.
Die Gründe für die Untätigkeit der Gemeindeorgane bzw. der Verwaltung beim Natur-, Umwelt- und Lebensraumschutz reichen von der vermeintlichen Obstruktion des Bürgermeisters über die Behauptung eines Stadtrates, dies sei Aufgabe des Bundesgesetzgebers, bis hin zur Auffassung der zuständigen Bezirkhautmannschaft, dies liege in der eigenen Verantwortung der Grundeigentümer.
Die Gemeinden sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Natur zu treffen und haben bei der Erfüllung der ihnen nach Landesrecht obliegenden Aufgaben die Ziele dieses NÖ Naturschutzgesetzes zu beachten. Laut § 24 Behörden: „Die nach dem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen“.
Auch das »Neue Schutzzonenmodell« für die Stadterneuerung in den NÖ Gemeinden sieht die Erhaltung der schützenswerten Bausubstanz sowie deren baulich verträgliche Weiterentwicklung vor. Ausschlaggebend für das Schutzzonenmodell ist der akut drohende Verlust von nicht denkmalgeschützten Objekten, z.B.:
Ensembleschutzwürdige/ensemblebedeutsame Objekte/Stadtbildzonen (Kategorie III) – Objekte, für die eine Unterschutzstellung nach den Denkmalschutzgesetz nicht angedacht ist, die jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes, der Gebäudetypologie oder ihrer Situierung im Straßenraum prägend sind.
Darüber hinaus soll die allgemeine Befugnis der Gemeinden zur Gesetzgebung in gesetzlich nicht geregelten Bereichen nach dem Bundesverfassungsgesetz zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen dienen, die das Gemeinschaftsleben stören, um Gefahr im Verzug zu begegnen.