Gregory Autin | October 10, 2024

Der amtierende Beamte erklärte, dass die Zerstörung von Natur und Umwelt ein „Grundrecht“ der Eigentümer von Privateigentum sei, das er auch verteidige. Er brachte auch seine starke Missbilligung der Naturschutzinitiative zum Ausdruck, indem er fragte, wie sich der Antragsteller fühlen würde, wenn jemand versuchen würde, Bäume auf seinem eigenen Grundstück unter Schutz zu stellen.

Der Bereichsleitung Wirtschaft und Umwelt der Bezirkshaupmannschaft muss bewusst sein, dass Natur und Umwelt keine Güter sind, die man als Privateigentum erwerben kann.  Da es sich um Recht auf Schutz des Lebens und lebensnotwendige Güter sowie Recht auf wirksame Rechtsmittel handelt, sind diese Menschenrechte als gleichwertig mit anderen Menschenrechten anzusehen.

Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist in erster Linie auf den Schutz des Einzelnen und die Wahrung seiner Rechte ausgerichtet und gewährt ausdrücklich ein Recht auf Umweltschutz.  Dieses Recht umfasst auch das besondere Recht auf Umweltinformationen, die Beteiligung an Entscheidungsverfahren sowie den Zugang zu Gerichten.  In den Menschenrechten gibt es keine Rangordnung, sondern es sind die Überschneidungen und Überlappungen verschiedener Rechte und die wechselseitigen Beziehungen, die den Bestand der Menschenrechte ausmachen.  Grundrechte sollen Menschen vor staatlicher Willkür schützen.

Die Achtung aller Menschenrechte ist im Grundgesetz verankert.  Die erste Säule der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte betont, dass der Staat die Pflicht hat, die Menschenrechte zu schützen.  Sie zu achten und zu schützen ist die Pflicht aller staatlichen Gewalt.

Nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften sind die Staaten verpflichtet, die Grundrechte der Personen in ihrem Hoheitsgebiet und/oder ihrer Gerichtsbarkeit zu achten, zu schützen und zu gewährleisten.  Dazu gehört auch die Verpflichtung, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte, einschließlich Privatpersonen, zu gewährleisten.

Das Grundgesetz verlangt daher eine Abwägung der verschiedenen von einer Maßnahme betroffenen Rechtsgüter.  Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der Gründe, die den Eingriff rechtfertigen, muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben.

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