G. Autin | October 5, 2023

Die rasante Verstädterung in Österreich seit den 1950er Jahren sowie die Erschließung und der Ausbau der Infrastruktur im ländlichen Raum haben Natur- und Kulturräume stark verändert und beeinträchtigt.  Die Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes landwirtschaftlich und ökologisch wertvoller Flächen ist daher ein dringender und wichtiger Planungsaspekt.

Der in diesem Zusammenhang wichtige Boden- und Naturschutz fällt in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Bundesländer.  Neben der Raumplanung im engeren Sinne verfügen die Länder auch über raumrelevante Fachplanungen wie das Baurecht und das Naturschutzrecht, die ebenfalls eigene Kompetenzen haben, wobei das Landesstraßenrecht und das Naturschutzrecht aus raumplanerischer Sicht von besonderer Bedeutung sind.

Die Natur- und Landschaftsschutzgesetze der Länder haben zum Ziel, Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu erhalten.  Zur Umsetzung der Ziele sieht das Naturschutzrecht nicht nur Schutzmaßnahmen wie Verbote und Genehmigungspflichten vor, sondern auch Pflegemaßnahmen wie Erhaltung, Gestaltung, Förderung von Verbesserungsmaßnahmen und Beseitigung von Schäden.

Die raumordnungsrechtlichen Zielkataloge betonen die wesentlichen Planungsanliegen und behandeln Aspekte der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der natürlichen Umwelt, der Kultur und der sozialen Belange.  Dazu gehören die Lebensgrundlagen/Sicherheit, wie z.B. der Schutz/Sicherung der Schutz vor Gefahren, insbesondere Naturgefahren, und Schutz der landwirtschaftlichen Flächen sowie die natürliche Umwelt, wie z.B. die Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes, die erfolgen der Ziele des Naturschutzes und der Schutz der Umwelt.

Demnach ermächtigen die Bundesländer die Gemeinden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Schäden an Natur und Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu verhindern.  So steht es im NÖ Naturschutzgesetz:

„Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden“.

Darüber hinaus haben Gemeinden eine generelle Anordnungsbefugnis zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen und zur Abwehr von erkennbaren unmittelbaren Schäden an Natur und Umwelt sowie zum Schutz der Gemeinden bei „Gefahr in Verzug“.

Hauptquelle: »Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik«.

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