Gregory Autin | July 5, 2024
Die nach NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NSchG) §24 „der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen”. Den NÖ Gemeinden werden besondere/übertragene Kompetenzen eingeräumt: besondere Parteistellung im Rahmen der §§ 27 NÖ NSchG 2000 und 6 Abs. 4 NÖ BO 2014; Anhörungsrecht gemäß § 29 Abs. 3 NÖ NSchG 2000, sowie Baumschutz, einzelne örtliche Naturdenkmäler etc. durch § 15 NÖ NSchG 2000 (vgl. »Umweltschutz in der örtlichen Raumplanung in Österreich – Ein Bundesländerüberblick«).
Weiters heißt es im NÖ NSchG § 27: „Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren […].“
Gemäß § 12 Naturdenkmal des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen […], können mit Bescheid der [zustädingen] Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden“. Das NÖ Naturschutzkonzept sieht auch den Schutz von „kleinräumigen Naturgebilden“ wie Bäumen, „die Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen“, durch Erklärung zu Naturdenkmälern vor.
Die Erklärung eines Baumes zum Naturdenkmal ist eine „Einzelfallentscheidung“, für die es keine objektiven fachlichen Kriterien oder Standards gäbe, so das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz. Die Erklärung zum Naturdenkmal beruht ausschließlich auf der subjektiven Urteil der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft und die Kriterien liegen im alleinigen Ermessen dieser Behörden.
Darüber hinaus ermächtigt Niederösterreich die Gemeinden, Bäume auf öffentlichem und privatem Grund durch Verordnung des Gemeinderats zu schützen (vgl. § 15 NÖ NSchG 2000): „Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. [...] Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden [...].”