Gregory Autin | October 6, 2024
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die unmittelbare Gefahr einer potentiell unrechtmäßigen schädigenden Handlung besteht, wenn Leib und Leben bedroht sind und wenn ein Verfahren, das ein sofortiges behördliches Handeln erfordert, durch Untätigkeit gefährdet ist. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält die gesetzlichen Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren und verpflichtet die Behörde zum sofortigen Handeln bei Gefahr im Verzug.
So steht zum Beispiel im NÖ Naturschutzgesetz: „Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen“. Darüber hinaus ermöglicht es den Gemeinden, Baumschutzverordnungen zu erlassen: „Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern“.
Weiters nach dem Gesetz: „Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden“. Die allgemeine Befugnis der Gemeinden zur Gesetzgebung in gesetzlich nicht geregelten Bereichen soll nach dem Bundesverfassungsgesetz zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen dienen, die das Gemeinschaftsleben stören, um Gefahr im Verzug in der Gemeinde zu begegnen.
Bei drohenden akuten Natur- und Umweltschäden oder -problemen im Gemeindegebiet können die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, um gemeindespezifische Natur- oder Umweltbeeinträchtigungen abwenden oder bekämpfen zu können.
Nach der NÖ Gemeindeordnung ist bei Gefahr im Verzug auch eine sofortige Anordnung zur Abwendung einer voraussichtlich drohenden Schädigung von Natur oder Umwelt und zu deren Schutz erforderlich. Dies gilt als strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und des Gemeinderates.
Soll eine behördliche Entscheidung ergehen, muss im Allgemeinen vorher eine Ermittlungsprüfung durchgeführt werden – mit Ausnahme des Mandatsbescheids. Ein Mandatsbescheid kann ohne Vorprüfung erlassen werden, wenn z.B. die Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.