Gregory Autin | December 27, 2024
Der amtierende Beamte der örtlichen Naturschutzbehörde erklärte, dass die Zerstörung von Natur ein „Grundrecht“ der Eigentümer von Privateigentum sei, das er auch verteidige. Der Bereichsleiter Wirtschaft und Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Baden muss jedoch wissen, dass ein Naturgut kein Besitz ist, das der „Eigentümer“ willkürlich und nach Belieben zerstören kann.
Im Prinzip ist jeder Eigentümer nach § 354 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) berechtigt, von seinem Besitz nach Belieben zu gebrauchen und jeden anderen davon auszuschließen. Jedoch nach ABGB § 364 (1): „Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“.
§ 364 (2) verbietet die Ausübung des Eigentumsrechts nur dann, wenn die Auswirkungen der Rechtsausübung über das nach den örtlichen Verhältnissen Übliche hinausgehen und den gewöhnlichen Gebrauch des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein dringender verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch.
Nach § 364 (3): „Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt“. Dies gewährleistet die Erfüllung des geltenden Naturschutzgesetzes sowie des Umweltschutzgesetzes durch „jedermann“, einschließlich der Eigentümer und Behörden.
Auf Grund des § 364 (3) hat der Baumeigentümer, wenn ein Baum nach Landesrecht geschützt ist, weder das Recht, den Baum zu entfernen, noch hat der Nachbar das Recht, die Entfernung des Baumes im Wege einer Unterlassungsklage zu verlangen. Die Verpflichtung aller nach § 5 des NÖ Naturschutzgesetzes: „So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt“