Gregory Autin | January 2, 2025
Da die Nachbarn gemäß § 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) iVm § 42 AVG Parteistellung genießen und ihnen daher auch bestimmte Parteirechte zustehen, ist es Aufgabe des Bürgermeisters bzw. der Behörde, die betroffenen Nachbarn zur jeweiligen Bauverhandlung einzuladen. Als Partei(en) haben sie die Möglichkeit, bis zu einem Tag vor Beginn des Bauverfahrens, spätestens aber während der Verhandlung, Einwendungen bei der Behörde zu erheben.
Insbesondere muss der Bürgermeister den Bauwerber, den Planverfasser, den Grundstückseigentümer (wenn er nicht mit dem Bauwerber ident ist), den Bauführer und die Anrainer (bzw. Nachbarn) zur Bauverhandlung einladen. Die Feststellung, wer Anrainer bzw. Nachbar ist, ist wichtig, weil das AVG und die Bauordnungen der Bundesländer nur den unmittelbaren Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungsverfahren einräumen.
Als Nachbarn gelten grundsätzlich die Eigentümer (Miteigentümer) derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzen oder sich in unmittelbarer Nähe des zu bebauenden Grundstücks befinden. Die Mieter eines benachbarten Grundstücks haben jedoch keine Parteistellung als Nachbarn.
Bewilligungsverfahren nach den einschlägigen Naturschutzgesetzen sind klassische Einparteienverfahren, d.h. im Prinzip ist nur der Antragsteller Partei. Gehört das Grundstück nicht dem Antragsteller, ist auch die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Nachbarn haben in der Naturschutzangelegenheit keine Parteistellung.
Erhebt die Partei nach der behördlichen und ordnungsgemäßen Ladung keine Einwendungen, gilt die Präklusion und die späteren Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine privatrechtliche Einwendung (z.B. die Verletzung von Servitutsrechten an Naturgütern) ist gegeben, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar geltend macht, dem Privatrecht unterliegt. Die Behörde muss solche Einwendungen auf das Privatrecht verweisen und vom Verfahren abtrennen, da nur öffentlich-rechtliche Einwendungen für das Verfahren relevant sind.
Bei Gefahr im Verzug hinsichtlich des Nachbargrundstücks können Anordnungen durch den Bürgermeister erlassen werden. Der Grundstückseigentümer hat in einem Verfahren zur Unterbindung einer rechtswidrigen Handlung keine Parteistellung, es sei denn, er ist selbst als Verursacher von der Verfügung betroffen.