Gregory Autin | March 31, 2025
Um die Erfüllung der Schutzpflicht sicherzustellen, kann die Vollstreckungsbehörde vor Einleitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens bzw. vor Erlass eines Vollstreckungstitels eine einstweilige Verfügung erlassen, z.B. in Österreich gemäß § 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – Einstweilige Verfügungen. Dies gilt, wenn a) die Leistungspflicht sicher oder wahrscheinlich ist und b) die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete der Leistungserbringung entzieht und die Vollstreckung vereitelt oder gefährdet.
Bei Gefahr im Verzug hinsichtlich eines Nachbargrundstücks können Anordnungen durch den Bürgermeister erlassen werden. Der Grundstückseigentümer hat in einem Verfahren zur Unterbindung einer rechtswidrigen Handlung keine Parteistellung, es sei denn, er ist selbst als Verursacher von der Verfügung betroffen.
Ein Notstand wird im Allgemeinen definiert als eine „schwere und unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen“, die zu einem „unwiderstehlichen Zwang“ führt und aus der sich der Beklagte „einzig und allein“ durch die Straftat retten kann. Je nachdem, ob die Verwirklichung der Tat die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses voraussetzt oder nicht, kann auch zwischen Erfolgsdelikten – Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte – und einfachen Aktivdelikten – Ungehorsamsdelikte – unterschieden werden.
Darüber hinaus haben Gemeinden eine generelle Anordnungsbefugnis zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen und zur Abwehr von erkennbaren unmittelbaren Schäden an Natur und Umwelt sowie zum Schutz der Gemeinden bei Gefahr im Verzug. Vielmehr ist der Gemeinderat verantwortlich, wenn er die drohenden Gefahren und Schäden kennt und rechtswidrige Eingriffe in Natur, Umwelt und Lebensräume duldet oder nicht anzeigt.
So ist nach §76 der NÖ Gemeindeordnung bei Gefahr im Verzug eine sofortige Anordnung erforderlich, um eine drohende Beeinträchtigung des Rechts auf Naturschutz und anderer Freiheitsrechte abzuwenden und diese zu schützen. Dies wird als strafrechtliche Verantwortung des Bürgermeisters und des Gemeinderats angesehen. Die Amtshaftung, die der Geschädigte gegen die zuständige Behörde geltend machen kann (siehe Art 23 B-VG), erstreckt sich auf die der Behörde zurechenbaren und in ihren Wirkungsbereich fallenden Verhaltensweisen und Handlungen.