Gregory Autin | July 6, 2023
Durch die Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und die Richtlinie zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, 79/409/EWG) ist Österreich verpflichtet, Gebiete, die für den gemeinschaftlichen Umweltschutz der Europäischen Union von Interesse sind, zu melden. Sie werden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.
Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
Für die Europaschutzgebiete sind die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) sowie den in diesen Gebieten vorkommenden Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind in der Regel dem Raumordnungsbeirat vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben.
In der Verordnung sind die Fläche des Schutzgebietes, der jeweilige Schutzgegenstand, insbesondere die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten, die Erhaltungsziele und gegebenenfalls die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes erforderlichen Gebote und Verbote festgelegt. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können.
In Niederösterreich gibt es 36 Natura-2000 Europaschutzgebiete. Die werden jeweils und zur Gänze einer der fünf Hauptregionen des Landesentwicklungskonzeptes – Weinviertel, Waldviertel, Mostviertel, Industrieviertel und Niederösterreich-Mitte – zugeordnet.
Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen.