Gregory Autin | May 16, 2025

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme zur Sicherung rechtlicher Ansprüche bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (§ 381 EO)1.  Für Gemeinden kann dies bedeuten, dass sie bestimmte Maßnahmen vorübergehend unterlassen oder dulden müssen. Ihre Einhaltung ist verpflichtend und hat rechtliche, tatsächliche und politische Konsequenzen.

In Fällen akuter Umweltgefährdung – etwa durch mutmaßlich rechtswidrige Rodungen oder Bauarbeiten – ist ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur zulässig, sondern gesetzlich geboten, sofern Gefahr im Verzug vorliegt.  In Niederösterreich zum Beispiel ist die Gemeinde nach § 17 NÖ Naturschutzgesetz 20002, Art. 118 Abs. 3 B-VG3 sowie § 11 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO)4 verpflichtet, Gefahren für Natur und Lebensraum aktiv abzuwenden, wenn öffentliche Interessen betroffen sind.

Ein solcher Antrag dient dem Erhalt des status quo und verhindert irreversible Schäden – etwa den Verlust geschützter Bäume, Tierlebensräume oder landschaftsprägender Elemente.  Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass geplante oder begonnene Eingriffe vorläufig zu unterlassen sind (§ 382 Z 8 EO)5.

Voraussetzung ist eine schlüssige Darlegung der Dringlichkeit und des Vorliegens einer konkreten Gefahr.  Die Antragstellung muss unverzüglich erfolgen, da eine Verzögerung die Annahme von Dringlichkeit gefährden kann6.

Auch politisch ist rasches Handeln geboten: Die Gemeinde zeigt Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Bevölkerung, schützt das Vertrauen in die Verwaltung und wirkt einem möglichen Vorwurf der Untätigkeit entgegen.

Die einstweilige Verfügung ist damit ein unverzichtbares Instrument, um bei drohender Umweltzerstörung rechtzeitig und wirksam zu handeln.


1 § 381 EO (Exekutionsordnung): Sicherungsverfahren – Arten einstweiliger Verfügungen

2 § 17 NÖ Naturschutzgesetz 2000: Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere

3 Art. 118 Abs. 3 B-VG: Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde, insbesondere im örtlichen Umweltschutz

4 § 11 NÖ Gemeindeordnung 1973: Aufgaben der Gemeinde und deren Verpflichtung zur Gefahrenabwehr

5 § 382 Z 8 EO: Sicherung bei drohender oder bestehender Störung des Besitzes oder anderer Rechte

6 Oberster Gerichtshof (OGH) 8 Ob 32/14m: Keine Dringlichkeit bei schuldhafter Verzögerung der Antragstellung

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