Gregory Autin | June 16, 2023

Mit der 14. Novelle zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) wurde die Richtlinie 2001/42/EG des EU-Parlaments und des Rates über die „Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) in niederösterreichisches Landesrecht umgesetzt.  Um möglichen erheblichen Umweltproblemen Rechnung zu tragen, muss die Strategische Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Planung von Raumentwicklungsmaßnahmen angewendet werden.

Um dem Gebot der Objektivität gerecht zu werden, muss jede Raumplanung von Untersuchungen und der Analyse der Untersuchungsergebnisse ausgehen.  Dies führt in bestimmten Fällen zu einer über den Normalfall hinausgehenden Bearbeitungstiefe – diese intensivere Grundlagenarbeit wird als „Raumverträglichkeitsprüfung“ bezeichnet.

Die Raumverträglichkeitsprüfung kann sowohl den Charakter einer Strategischen Umweltprüfung, einer Naturverträglichkeitsprüfung i.S.v. Natura 2000 oder anderer Erfordernisse oder Vorfragen annehmen und muss dann den jeweiligen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen entsprechen.  Die SUP hat den Zweck, sicherzustellen, dass die Raumverträglichkeit aller Maßnahmen eines örtlichen Raumordnungsprogramms gewährleistet ist und gegebenenfalls durch eine Raumverträglichkeitsprüfung nachgewiesen werden muss.

In Bezug auf umweltbezogene Politiken bemühen sich die Vertragsparteien im angemessenen Umfang darum, der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.  Dies gilt auch für die Verpflichtung, relevante Informationen rechtzeitig, transparent und fair zur Verfügung zu stellen und somit die Öffentlichkeit bereits in der Vorbereitungsphase zu beteiligen.

Die SUP-Richtlinie schreibt kein bestimmtes Ergebnis vor, aber sie standardisiert das Verfahren, das auf Objektivität, Transparenz, Variantenvergleich, Beteiligung der Umweltbehörde, Beteiligung der Öffentlichkeit, Begründung des Ergebnisses und Überprüfung der Wirksamkeit setzt.  Die SUP selbst zwingt weder die Gemeinde noch die Regulierungsagentur zu einem materiellen Ergebnis.

Die Erteilung oder Versagung der Genehmigung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 11 NÖ ROG 76 und ist unabhängig vom materiellen Inhalt der SUP-Richtlinie.  Die formalen Bestimmungen der SUP-Richtlinie wurden jedoch so in die Verfahrensvorschriften des NÖ ROG aufgenommen, dass sie Versagungsgründe darstellen. Wurde beispielsweise keine SUP durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre, darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nicht erteilen.

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