Gregory Autin | December 31, 2024
Zu den wichtigsten Aufgaben der Gemeinden gehören der Schutz und die Entwiklung des Lebensraum sowie der Zivilschutz. Die positiven Gewährleistungspflichten der Gemeinden beziehen sich auf Bereiche des Bau- und Raumordnungsrechts, wobei die Gemeinden bei der Umsetzung der positiven Pflichten unter anderem für die örtliche Bauaufsicht und die örtliche Raumordnung zuständig sind.
In der Regel sind die lokalen Behörden für den Schutz und die Entwicklung des Lebensraums in ihrem eigenen Wirkungsbereich verantwortlich. Für eine nachhaltige Flächennutzung und den Schutz und die Entwicklung der bebauten Umwelt integrieren die Gemeinden Umweltschutzmaßnahmen und Nachhaltigkeit in ihre Gestaltung und setzen sie durch Flächenwidmung, örtliche Bauvorschriften und die Erteilung von Genehmigungen bzw. Unterlassungen um.
Die Gemeinde hat Parteistellung in den Verwaltungsverfahren, die zur Wahrung ihrer Interessen, einschließlich jener des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung, durchgeführt werden müssen. Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist in erster Linie der Bürgermeister für die Rechtsverfolgung zuständig, da er nach dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) die erstinstanzliche Behörde für die Vollziehung der für das Orts- und Landschaftsbild und die örtliche Raumordnung relevanten Rechtsvorschriften innerhalb der Gemeinde ist (vgl NÖ Gemeindeordnung 1973 § 30a sowie § 118 B-VG Abs. 5).
Die Gemeinde hat die Pflicht, die Bevölkerung und den Lebensraum in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu schützen. Zu den positiven Pflichten, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde verpflichtet ist, gehören das Landesnaturschutzgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Pflicht zur Organisation und Durchführung von Verfahren, die Ermittlungspflicht und die Informationspflicht bei drohender oder konkreter Gefahr.
Die Gemeinde hat Parteistellung in den Verwaltungsverfahren, die zur Wahrung ihrer Interessen im Bereich des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumplanung durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, können u.a. Grün- und Freiflächen sowie Naturgüter wie landschaftsprägende Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken durch Verordnung unter Schutz gestellt werden (vgl. NÖ NSchG § 15 Baumschutz in den Gemeinden).