Gregory Autin | December 28, 2023

15 schützenswerte Bäume in einer Freihaltefläche auf einer Gewerbeliegenschaft in Baden wurden im April 2020 vom Bauherrn gefällt (siehe Bild).  Auch zahlreiche andere schützenswerte Bäume, die als Lebensraum für wildwachsende Pflanzen und freilebende Tiere (Nist- und Brutplätze) dienten, wurden in den letzten Jahren in unmittelbarer Nähe gefällt.

Obwohl sich die zuständigen Behörden der drohenden Naturzerstörung bewusst waren und sogar schon eine Baumschutzverordnung entworfen hatten, wurden keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen, um die Fällung der besonders erhaltenswerten Bäume zu verhindern.  In den meisten Fällen ignorierte die zuständige Behörde die Bedrohungen und leugnete die Verantwortung für die Belange, vermutlich zur Verteidigung ihrer Untätigkeit und der Untätigkeit der Gemeinde beim Naturschutz in der Gemeinde.

Der Bürgermeister wurde über die Fällung der Bäume informiert, sagte aber, er könne nichts dagegen tun.  Die stellvertretende Bürgermeisterin sagte dazu: „Da kann man nichts machen!“, obwohl sie vorgibt, alles zu tun, um die Natur, Umwelt und den Lebensraum in der Gemeinde zu schützen.

Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 15 Baumschutz in den Gemeinden bzw. § 24 Behörden überträgt den Gemeinden ausdrücklich die Aufgabe, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu beraten und zu verwirklichen.  Die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele des Naturschutzes sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und ohne hoheitliche Maßnahmen zu erreichen.

Das Land Niederösterreich ermächtigt die Gemeinden, Bäume auf öffentlichen und privaten Grundstücken durch eine Verordnung des Gemeinderats zu schützen.  Daher müssen wir die zuständigen Behörden für ihr Versagen beim Schutz von Natur, Umwelt und Lebensraum zur Rechenschaft ziehen, wozu sie nach dem NÖ Naturschutzgesetz § 5 Naturschutzgesetz verpflichtet sind.

Der Gemeinderat ist befugt, von sich aus Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor drohenden Zerstörungen zu treffen.  Darüber hinaus ist der Gemeinderat verantwortlich, wenn er in Kenntnis der drohenden Gefahren und Schäden rechtswidrige Eingriffe in die Natur in der Gemeinde zulässt, fördert oder nicht anzeigt.  Hierzu sind die für den Naturschutz zuständigen Gemeindebehörden in der Pflicht.

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