Gregory Autin | January 24, 2024

Behörden entscheiden nach eigenem Ermessen über Leben und Tod der Natur in der Gemeinde.  Diese Bevormundung durch die örtlichen „Naturschutzbehörden“ zeigt eine eklatante Missachtung des Mitspracherechts der Bevölkerung bei Entscheidungen über Naturschutzmaßnahmen.

Österreich ist wie die gesamte EU Vertragspartei der Aarhus-Konvention.  Diese dient dazu, den Bürgern den a) Zugang zu Informationen, b) die Beteiligung an Entscheidungsverfahren und c) den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Das Naturschutzgesetz der österreichischen Bundesländer wurde dementsprechend novelliert.

Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.“, so das NÖ Naturschutzgesetz.

Zu den Aufgaben der Behörden gehört es, über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzgesetztes zu beraten und die Naturschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und zu ermöglichen.  Die Naturschutzbehörde soll Formen der „kooperativen Zusammenarbeit“ nutzen, um die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu erreichen.

„Umweltinformationen“ im Sinne des österreichischen Umweltinformationsgesetz (UIG) in den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer sind Infornationen, die sich unter anderem auf Handlungen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder auswirken können, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, beziehen.

Weder den direkt betroffenen Anwohnern, noch anderen Bürgern der Gemeinde, noch der Gemeinde selbst wird eine Beteiligung oder Mitwirkung an konkreten Naturschutzmaßnahme gewährt oder ermöglicht.  Die Befindlichkeiten, Meinungen und Ansichten der unmittelbaren Nachbarn oder Bürger zur Einschätzung des Naturguts für die Landschaft oder zu Maßnahmen zum Schutz der Naturgebilde in ihrer unmittelbaren Umgebung werden nicht erhoben oder in das Verfahren einbezogen.

Gemäß Art 6 der Umweltinformationsrichtlinie (UI-RL) muss ein “Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden.

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