Gregory Autin | January 5, 2024
Der für den Bereich Wirtschaft und Umwelt zuständige Beamte in der Bezirkshauptmannschaft Baden befindet sich in einem Interessenkonflikt. Während er für die Anwendung des NÖ Naturschutzgesetzes zum Schutz der Natur im Bezirk zuständig ist, verteidigt er gleichzeitig vehement das „Grundrecht“ von Grundbesitzern, die Natur auf ihrem eigenen Grund nach Belieben zu zerstören.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden ist zuständig für die Entscheidung, ob die auf dem Privatgrundstück noch stehenden außergewöhnlichen Bäume als Naturdenkmal geschützt werden sollen (siehe Bild), damit sie auch nicht willkürlich vom Bauherrn gefällt werden können. Sie ist auch dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Zerstörung von Natur und Umwelt auf dem Grundstück durch den Bauträger zu entscheiden und die geltenden Gesetze anzuwenden (siehe Bild).
Mit dem Ansuchen an die BH Baden, die beiden verbliebenen Bäume als schützenswerte Naturdenkmäler anzuerkennen (siehe Bild), äußerte dieser amtierende Beamte ausdrücklich seine Missbilligung der Initiative. Er machte daraufhin deutlich, dass er dem Ansuchen nicht zustimmen würde, da er mutmaßte, dass es darauf abzielte, das Bauvorhaben auf diesem Grundstück zu verhindern (wobei er hätte wissen müssen, dass die Anerkennung der Bäume als Naturdenkmäler das Projekt nicht entscheidend beeinträchtigen oder behindern würde).
Bei dem Versuch, die Rechtmäßigkeit des Fällens der Bäume durch den Bauträger zu klären, behauptete er lautstark, dass das NÖ Naturschutzgesetz nicht für Privatgrundstücke gilt. Stattdessen betonte er, dass die Zerstörung von Natur und Umwelt ein „Grundrecht“ der Eigentümer von Privatgrundstücken sei und dass die BH Baden es es ihnen auch zugestehe, von ihrem diesbezüglichen Recht Gebrauch zu machen.
Daraus ist zu erkennen, dass dieser Beamte in seiner Amtstätigkeit in dieser Angelegenheit voreingenommen und parteiisch war und die negative Entscheidung der BH Baden hinsichtlich des Schutzes der Bäume und der Rechtmäßigkeit des Fällens der Bäume auf dem Grundstück vermutlich unrechtmäßig beeinflusst hat und eventuell in Ausübung seines Amtes fahrlässig und vorsätzlich gehandelt hat.