Gregory Autin | January 8, 2024
Ein aktueller Vorfall bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gibt Anlass zu berechtigten Verdachtsmomenten und massiven Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit, Unparteilichkeit und Befangenheit der Behörden in Verwaltungsverfahren in Naturschutzangelegenheiten. Es liegt im öffentlichen Interesse und im Interesse der Rechtsordnung, der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit, das Handeln und die Amtshandlungen der Behörden zu beanstanden und anzufechten.
Landesverwaltungsgerichte (LVwG) Niederösterreich gibt in seinem Erkenntnis LVwG-AV-654/001-2017 wieder; „Gemäß § 39 Abs. 2 AVG sei die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen. Die betroffene Partei habe aber auch die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen würden, im Verfahren vorzutragen, worauf die Behörde das Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen habe, sofern die Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen sei.
Weiters stützt das LVwG sein Erkenntnis auf § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), der lautet:
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Der vermeintliche Interessenkonflikt der Bezirkshauptmannschaft macht eine glaubwürdige, unparteiische und unvoreingenommene Entscheidung unwahrscheinlich (siehe »Behördliche Befangenheit in Naturschutzangelegenheiten«. In Verwaltungsverfahren ist Befangenheit Anfechtungsgrund und der Berufung der Rechtsweg „gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden“.
Die Beschwerde des Antragstellers über die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit der Behörden und des Sachverständigen dient dem Schutz des Rechts der Bürger auf ein faires und unparteiisches Verfahren in Verwaltungsangelegenheiten sowie der Verfolgung der Naturzerstörung.