Gregory Autin | October 31, 2024

Gemäß §15 des NÖ Umweltschutzgesetzes ist in jeder Gemeinde Niederösterreichs zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes vom Gemeinderat ein Umweltgemeinderat oder ein Arbeitsausschuss mehrerer Umweltgemeinderäte zu bestellen.

Zusätzlich zu den Rechten, Aufgaben und Pflichten als Mitglied des Gemeinderats haben Umwelträte besondere Aufgaben, darunter:

  • Informationspflicht – Sie müssen die Verantwortlichen für schädliche Eingriffe in die Umwelt nach Möglichkeit über die Folgen der Eingriffe und die rechtlichen Konsequenzen informieren. Zwangsmaßnahmen können die Umweltgemeinderäte jedoch nicht ergreifen.
  • Anzeigepflicht – Werden im Wirkungsbereich der Gemeinde schädliche Eingriffe in die Umwelt wahrgenommen, die gegen geltende Rechtsvorschriften, z.B. das NÖ Naturschutzgesetz, verstoßen, so haben die Umweltgemeinderäte den Verursacher bzw. den Grundeigentümer formlos aufzufordern, innerhalb von 4 Wochen nachweislich einen Zustand herzustellen, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, so muss das Umweltschutzorgan Anzeige erstatten.  Bei schwerwiegenden, wiederholten Eingriffen oder bei Gefahr im Verzug muss die Anzeige unverzüglich und unaufgefordert erfolgen und entweder beim Bürgermeister oder bei der zuständigen Berizkshauptmannschaft eingereicht werden.
  • Empfehlungspflicht – Der Umweltgemeinderat das Recht und die Pflicht, den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die im konkreten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu erteilen.
  • Berichtspflicht – Die Umweltgemeinderäte müssen dem Gemeinderat jährlich über die Wahrnehmung ihrer Rechte, Aufgaben und Pflichten als Umweltgemeinderat berichten.

Zu den Tätigkeitsbereichen der lokalen Umwelträte gehören:

  • Beteiligung an der Regionalplanung.
  • Mitgestaltung von Verordnungen (z.B. Baumverordnungen zum Erhalt des lokalen Mikroklimas und Verordnungen zum Licht- und Lärmschutz).
  • Vorgabe von umweltrelevanten Anforderungen.
  • Gestaltung von Grün- und Erholungsflächen.
  • Überwachung der Luftreinhaltung.
  • Wasser- und Bodenschutz zur Verbesserung der Abwasserentsorgung und zur Sicherung einer hochwertigen Wasserversorgung.
  • Natur- und Artenschutz (z.B. Schutz und Erhalt von Brutplätzen oder Lebensräumen für schützenswerte Tiere und Pflanzen).
  • Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet die Gemeinden, für die Sammlung und Behandlung von Abfällen zu sorgen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und anzubieten.
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