Gregory Autin | March 31, 2025
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist entscheidend für den Schutz der Natur in den niederösterreichischen Gemeinden. Gemäß § 24 Behörden (2): „Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.“
§ 3 Naturschutzkonzept (2): „Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat“. Die Einbindung der Bevölkerung spiegelt sich auch in § 15 Baumschutz in den Gemeinden wider.
Nach § 5 Verpflichtung zum Schutz der Natur: „Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen“. § 7 Bewilligungspflicht (3) sind insbesondere dann gegeben, wenn „eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes“ vorliegt.
Zu § 15 Baumschutz in den Gemeinden (1): „Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, […] das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.“
§ 27 NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden (2): „Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, […] des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im […] durchzuführenden Verwaltungsverfahren[…]“
Laut § 28 Mitwirkung sonstiger Organe (1) Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie mit der Vollziehung von Aufgaben des Naturschutzes betraut sind, haben auch diese Aufgaben wahrzunehmen.
§ 35 Besondere Maßnahmen (4): „Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen […] das Landschaftsbild […] im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme […] auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.“